Die Schufa, Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, ist eine in der hessischen Landeshauptstadt Wiesbaden ansässige Wirtschaftsauskunftei. Sie sammelt, vorwiegend über die in Deutschland wohnhaften Bürger als Endverbraucher, Informationen zu deren Ausgabeverhalten.
Das englische Wort scoring heißt zu Deutsch Kreditwürdigkeitsprüfung. Mit dem Schufa-Scoring wird die Bonität des Einzelnen bewertet, ob es für den Kreditgeber beziehungsweise für den Vertragspartner ein zumutbares Risiko ist, den beantragten Kredit vergeben, oder den Vertrag mit einer Verbindlichkeit in die Zukunft hinein abzuschließen. Bei einem Mehrjahresvertrag tritt der Unternehmer in Vorleistung, beispielsweise mit dem Leasingfahrzeug, oder mit dem Mobilfunkvertrag. Die Bezahlung geschieht in Monatsraten über mehrere Jahre hinweg. Der Schufa-Score ist die zahlenmäßige Bewertung aller Eintragungen in der Schufa-Datenbank. Er wird in Prozentpunkten ausgedrückt. Je höher der Prozentsatz ist, umso besser ist der Score, umso besser ist die Kreditwürdigkeit, und desto geringer werden zukünftige Zahlungsprobleme eingeschätzt.
Jede Klausel ist ganz allgemein ein standardiSierter Vertragsbestandteil, oftmals als Einzelbestimmung innerhalb der AGB, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die „Salvatorische Klausel“ ist eine typische Bestimmung, die in jeden Vertrag gehört. Eine Schufa-Klausel ist die schriftlich erteilte Zustimmung dazu, dass der Vertragspartner die Schufa-Datenbank einsehen darf. Daraus resultiert, dass der Schufa-Score der Bonitätsbewertung zugrundegelegt wird, und dass der danach abgeschlossene Vertrag als Information, wie es heißt, in die Schufa eingetragen wird. Ohne die Zustimmung des betroffenen Bürgers darf dessen Schufa nicht eingesehen werden. Umgekehrt ist das Gespräch mit dem Kunden-/Verkaufsberater ohne diese Zustimmung, also ohne Unterzeichnung der Schufa-Klausel, beendet. Es ist eine Selbstverpflichtung aller Schufa-Geschäftspartner, sämtliche Vertrage in die Schufa-Datenbank eintragen zu lassen Das geht nur mit Schufa-Klausel.
Sogenannte Kredite ohne Schufa werden von einigen deutschen sowie von den ausländischen Onlinebanken angeboten. Diese Onlinebanken sind keine Schufa-Geschäftspartner. Sie verzichten ganz bewusst darauf, die Schufa einzusehen, den Schufa-Score zu berücksichtigen und ihre Verträge in die Schufa-Datenbank eintragen zu lassen. Ihre Grundlage zur Bonitätsbewertung sind eine ausführliche Selbstauskunft sowie nachweisbare Unterlagen über die Einnahme-Ausgabesituation des Antragstellers. Diese Angebote sind durchaus seriös; Sie können auch unseriös sein, ebenso wie es unseriöse Kreditangebote mit Schufa gibt. Vorsicht ist immer dann angebracht, wenn der Kredit ohne Schufa nicht direkt von der Onlinebank, sondern von einem Kreditvermittler im Internet angeboten wird. Der macht häufig ein Junktim aus dem Abschluss einer Restschuld- oder Risikolebensversicherung einerseits und dem Kredit ohne Schufa andererseits. Zusätzlich kasSiert er anschließend eine Vermittlungsprovision. Der Kredit ohne Schufa ist in der Regel bonitätsabhängig mit einem relativ hohen Effektivzinssatz.
Der Vermieter möchte sich mit einer Schufa-Eigenauskunft vor allem über mögliche Negativeintragungen wie Privatinsolvenz, Eidesstattliche Versicherung oder auch Haftanordnung informieren. Ihm geht es um die Zuverlässigkeit seines Mieters. Der soll sozial eingebunden sein und die Monatsmiete pünktlich zahlen können, aber auch wollen. Im Grunde genommen ist diese Situation mit der Schufa-Klausel vergleichbar. Der Vermieter hat keinen Rechtsanspruch auf eine Schufa-Selbstauskunft des Mietinteressenten. Er ist jedoch frei in seiner Entscheidung, wem er seine Wohnung vermietet. Wird die Eigenauskunft nicht beigebracht, kommt es zu keinem Mietvertrag. Hier muss sich der Mietinteressent entscheiden, ebenso wie der Kreditsuchende oder wie der Mobilfunkkunde. Für den Vermieter nicht relevante Aussagen können in der Selbstauskunft durchaus neutraliSiert werden. Der Schufa-Score ist für den Vermieter wenig aussagefähig, weil er buchstäblich nichts über die Einnahme- und Vermögenssituation des zukünftigen Mieters aussagt.
Die Schufa verzichtet nicht bewusst darauf, Daten nicht zu speichern, sondern Sie speichert Daten in erster Linie deswegen nicht, weil Sie ihr nicht gemeldet werden, oder weil Sie nicht zugänglich sind. Dazu gehört die persönlich-familiäre Situation des Bürgers wie sein Familienstand, oder wie sein Verwandtschaftsverhältnis innerhalb des Familienverbundes. Informationen und Angaben zur Einkommens- oder Vermögenssituation sind auch nicht in der Schufa-Datenbank eingetragen, ebenso wenig wie der Arbeitgeber oder der Träger von Unfall-/Rentenversicherung. Schufa-Eintragungen sind ausschließlich Verbindlichkeiten des Bürgers. Daher ist es für den Verbraucher wichtig bis hin zu entscheidend, die Schufa-Eigenauskunft um eine Selbstauskunft zu ergänzen, aus der die wirtschaftliche Gesamtsituation mit ihren Ausgaben und Einnahmen ersichtlich ist. Kurz gesagt: Die Schufa speichert nur Ausgaben und Verbindlichkeiten, jedoch weder Einkünfte noch Vermögen.
Die Schufa-Eintragungen gliedern sich in
Kontaktdaten sind Zu- und Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, aktuelle Wohnanschrift sowie frühere Wohnanschrift/en der letzten fünf Jahre. Zu den Vertragsdaten gehören sämtliche Informationen der Schufa-Partner. Vertragsverstöße sind die sogenannten Negativeintragungen, in den meisten Fällen Zahlungsunregelmäßigkeiten bei der Vertragserfüllung. Deutlich negativer sind Eintragungen und Bekanntmachungen in den öffentlich zugänglichen Schuldnerverzeichnissen. Sie sind wie ein KO-Kriterium für den Schufa- Score sowie für Vertragsabschlüsse mit Schufa-Geschäftspartnern. Und wenn nach Unterzeichnung der Schufa-Klausel „eine Schufa-Anfrage gemacht wird“, dann wird das ebenfalls, wenn auch nur vorübergehend, in der Schufa-Datenbank vermerkt. Der Verbraucher hinterlässt im wahrsten Sinne des Wortes sichtbare Spuren in seiner Schufa.
Datenspeicherung, Datensicherung und Datenlöschung sind sehr sensible Themen in der heutigen Zeit. Rechtsgrundlage für die Handhabung personenbezogener Daten ist das BDSG, das Bundesdatenschutzgesetz aus dem Jahre 1978. Der Verbraucher kann davon ausgehen, dass die Schufa als eine der namhaften deutschen Wirtschaftsauskunfteien die Datenschutzbestimmungen beachtet und einhält. Dennoch sollte der Verbraucher nach dem Grundsatz handeln: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Ganz allgemein gilt für sämtliche Eintragungen in der Schufa-Datenbank eine Dreijahresfrist. Hier muss unterschieden werden in Daten, die gespeichert sind und in diejenigen, die für Auskünfte an die Geschäftspartner verwendet werden. Eintragungen in öffentlichen Verzeichnissen werden nach drei Jahren gelöscht, private Bankverbindungen hingegen sofort nach der Kündigung des Girokontos. Die positive, also die vertragsgemäße Erledigung einer Verbindlichkeit zeugt durchaus von einem vertrauenswürdigen Verhalten des Betroffenen, was die Bonität stärken kann.
Die Antwort lautet klar und eindeutig Ja! Rechtsgrundlage dazu sind die §§ 19 und 34 BDSG. Abgeleitet wird das Recht auf Selbstauskunft aus dem Grundgesetz. Danach hat jeder Bürger ein Recht darauf, darüber informiert zu werden, welche persönlichen Daten ein Dritter über ihn sammelt und speichert. Das geschieht immer und nur auf Antrag des Verbrauchers. Der muss eine Auskunft darüber erhalten
Die Schufa ist ein privater Dienstleister. Der Verbraucher als Betroffener kann davon ausgehen, dass die Schufa gewissenhaft arbeitet. Niemand arbeitet fehlerlos, auch die Schufa nicht. Entscheidend ist es im eigenen Interesse, Fehler zu entdecken und Sie beheben zu lassen.
Sie ist ein mehrseitiges Schriftstück und wie folgt gegliedert:
Jede Schufa-Eintragung ist ganz individuell und personenbezogen, Das gilt ebenso für die Selbstauskunft, die auch Eigenauskunft genannt wird. In der Selbstauskunft wird keine Fehlmeldung als solche vermerkt, sondern nur das, was in der Schufa-Datenbank steht. Was nicht drinsteht, erscheint auch nicht in der Eigenauskunft; weder so noch so.
Jede Schufa-Selbstauskunft muss beantragt werden. Sie wird innerhalb der nächsten acht bis zehn Werktage postalisch zugeschickt. Der Verbraucher hat je Kalenderjahr den gesetzlichen Anspruch auf eine kostenlose Selbstauskunft; auch die muss er beantragen. Der Adressat ist in jedem Falle die Schufa; entweder an ihrem Geschäftssitz in Wiesbaden, oder an einer ihrer bundesweiten Niederlassungen. Der Verbraucher kann sich darüber hinaus auf der Schufa-Webseite gegen die Einmalgebühr im einstelligen Eurobereich registrieren. Hier bietet die Schufa mit:
verschiedene Möglichkeiten für eine gestaffelte Selbstauskunft, die online bestellt werden kann. Für eine Bonitätsauskunft zahlt der Verbraucher zurzeit 24,95 EUR. Die drei anderen Servicepakete kosten eine monatliche Gebühr. Sie beinhalten eine Vielfalt an Zusatzleistungen. Zu denen gehören ein Update-, ein Beratungs- und ein Formularservice. Das komplette Leistungsangebot von Schufa-Premium ist für den Ehe-/Lebenspartner kostenlos. Als ein kommerzieller Anbieter verkauft die Schufa hier ihre Dienstleistungen, die der Bürger ganz wunsch- und bedarfsgerecht in Anspruch nehmen, sprich kaufen kann.
Der Verbraucher muss in seinem eigenen Interesse darauf bedacht sein, dass „seine Schufa stimmt und aktuell ist“. Besonders bei Negativeintragungen darf er sich nicht genieren, die Schufa auf eine fehlerhafte Datenspeicherung hinzuweisen. Die Fehlerbehebung führt oftmals auch zu einer Verbesserung des Schufa-Scores. Grundsätzlich sind die Schufa-Geschäftspartner dazu verpflichtet, ihre einmal veranlassten Eintragungen in die Schufa-Datenbank zu aktualiSieren. Das wird oftmals vernachlässigt. Hier hilft eine Kontaktaufnahme mit der Schufa, wahlweise telefonisch, schriftlich per Brief oder online unter „Meine Schufa“. Die Erfahrung zeigt, dass der Betroffene innerhalb der nächsten drei bis vier Wochen fest mit einer Antwort rechnen kann. Allein aus Sicht ihres Qualitätsmanagements ist die Schufa an einem möglichst fehlerfreien und aktuellen Datenbestand interesSiert. Sie kann in dieser Hinsicht jedoch nur reagieren, nicht von selbst agieren. Der Anstoß dazu muss vom Verbraucher selbst kommen. Während einer längeren, aufwändigeren Klärungsphase werden die infrage stehenden Daten für Außenstehende gesperrt. Insofern empfiehlt es sich, von dem Angebot der einmal jährlich kostenlosen Schufa-Auskunft regelmäßig Gebrauch zu machen.
Eine solche Situation kommt nur selten vor, Sie ist jedoch nicht ausgeschlossen. Die Schufa wird solange mit einer Datenlöschung abwarten, bis die Grundlage dafür zweifelsfrei nachgewiesen ist. Sie verlässt sich auf ihren Geschäftspartner und dessen Angaben. Dort muss angesetzt werden. Wenn sich das Kreditinstitut entgegen der normalen Gepflogenheiten im Geschäftsumgang mit seinen Kunden weigert, die unrichtige Eintragung in der Schufa-Datenbank zu korrigieren, dann sollte der Verbraucher „nicht lange fackeln“, sondern sein Recht suchen. Eine Möglichkeit dazu bietet der Ombudsmann der Schufa als eine für den Verbraucher kostenlose Schlichtungsstelle. Die Dauer eines solchen Verfahrens wirkt aufschiebend auf die Frist zur Datenlöschung, die sich dementsprechend verlängert. Als zweite Möglichkeit bietet sich der Weg zum Rechtsanwalt an. Bei einer Rechtsschutzversicherung im Rücken kann der Betroffene ruhig und gelassen bleiben. Mit einem guten Fachanwalt bleibt es erfahrungsgemäß nicht dabei, Recht zu haben, sondern der Verbraucher bekommt auch Recht; im Einzelfall inklusive einem Ersatz des wegen Falscheintragung durch das Kreditinstitut verursachten oder gar verschuldeten Schadens.