Widerrufsrecht bei einen Verbraucherdarlehen – Welche rechte haben Sie als Verbraucher und worauf müssen Sie achten, erfahren Sie in unseren Ratgeber.
"Ob die das überhaupt dürfen und was macht der Verbraucherschutz?" Eine Frage, die immer wieder auftaucht, wenn sich der Verbraucher für die vorzeitige Tilgung des Kredits entscheidet und die Bank ihn darauf aufmerksam macht, dass er eine Entschädigung bezahlen muss.
Eine Frage, die sich viele Verbraucher auch dann stellen, wenn Sie Schufa-Einträge haben und die Banken daraufhin auch den Kreditantrag nicht bewilligen ; eine Frage, die auch dann vorkommt, wenn Banken den Kredit sofort fällig stellen oder die Zinsen anheben.
Der Verbraucher wird, wenn er sich mit dem Thema auseinandersetzt, immer wieder mit Fragen auseinandersetzen, die sehr wohl auf der Basis beruhen, ob die Banken überhaupt jene Kompetenzen und Mächte haben, scheinbar verbraucherunfreundliche Entscheidungen zu treffen.
Doch auch wenn die Banken sehr wohl vieles dürfen, hat der Verbraucher auch Rechte, die ihm in vielen Fällen gar nicht bewusst sind. Wer sich für einen Kredit entscheidet, sollte daher im Vorfeld seine Rechte kennen und gegebenenfalls auch die Bank in Kenntnis setzen, nicht zu jeder Entscheidung seine Zustimmung zu geben.
Als sogenannte Verbraucherdarlehen werden Ratenkredite oder auch Darlehen zur Existenzgründung oder für die Baufinanzierung bezeichnet. Gewerbliche Kredite, Arbeitgeberdarlehen, Förderkredite, Privatkredite, zinslose Kredite oder auch Finanzierungen, die nicht mehr als 200 Euro Kreditsumme aufweisen, zählen nicht zu den Verbraucherdarlehen.
Jene Regelungen finden sich etwa im BGB - dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 491) . Jene Abgrenzungen haben natürlich auch direkte Folgen für die Verbraucher, wenn etwa Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden.
Verbraucher können die Bearbeitungsgebühren nur dann zurückfordern, wenn es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt. Bei allen anderen Finanzierungsformen ist der Rechtsanspruch auf Zurückzahlung von Bearbeitungsgebühren noch ungeklärt.
Die Bank muss den Verbraucher vor Vertragsabschluss über die Kreditbedingungen aufklären. Zu beachten ist das europaweite Muster für Verträge. Der Verbraucher muss über alle anfallenden Kosten in Kenntnis gesetzt werden; jene Kosten und Gebühren müssen auch in den Verträgen aufgeschlüsselt sein.
Der Verbraucher erhält zudem eine Kopie des Vertrages, die in seinem Eigentum verbleibt. Das Original bleibt im Regelfall bei der Bank. Doch welche Informationen sind von Bedeutung? Die Bank muss den Verbraucher über den Effektivzinssatz aufklären, den Darlehensbetrag sowie auch über das Widerrufsrecht.
Erhält der Verbraucher die beantragte Kreditsumme, sind Formfehler automatisch ungültig - er kann den Kreditvertrag nicht mehr anfechten. Aus diesem Grund sollten Formmängel, die im Vertrag entdeckt werden, vorzeitig reklamiert werden. Nur so kann der Vertrag für nichtig erklärt und neu aufgesetzt werden.
Handelt es sich um ein gewöhnliches Verbraucherdarlehen, hat der Kunde ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht gilt auch für sogenannte 0-Prozent-Finanzierungen. Seit dem 21. März 2016 haben Verbraucher auch bei derartigen Krediten die Möglichkeit, den Vertrag binnen 14 Tagen zu widerrufen.
Finanziert der Kredit einen direkten Einkauf, spricht man von einem sogenannten verbundenen Geschäft. Dabei wirkt sich das Widerrufsrecht auch auf das damit verbundene Geschäft aus. Es spielt dabei aber keine Rolle, ob der Verbraucher eine neue Küche, ein neues Auto oder andere Haushaltsartikel gekauft hat.
Zu beachten ist, dass das 14-tägige Widerrufsrecht nur bei Einkäufen - im Bereich des Online-Shoppings - besteht. Liegt ein mangelhaftes Produkt vor, hat der Verbraucher ein Rücktrittsrecht - auch bei seinem Kredit. Die sogenannte Restschuldversicherung, die oft einen Teil des Vertrages darstellt, kann ebenfalls - bei verbundenen Verträgen - widerrufen werden.
Das Recht auf Widerruf tritt auch dann ein, wenn ein Kredit gewährt wurde, obwohl ein negativer Eintrag in der Schufa vorhanden war. Die Schufa hat de facto keine Auswirkungen auf das Widerrufsrecht .
In den letzten Jahren haben viele Banken bei den Widerrufsbelehrungen gravierende Fehler gemacht. Eine Chance für Verbraucher, da die gesetzliche Widerrufsfrist nämlich noch gar nicht begonnen hat und der Kredit - selbst Jahre nach dem Abschluss - noch immer widerrufen werden kann.
Möchte der Verbraucher seinen Kredit vorzeitig tilgen, verlangt die Bank im Regelfall eine Vorfälligkeitsentschädigung. Jene entfällt, wenn der Verbraucher auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung hinweist; er kann den Vertrag - auch Jahre später - widerrufen, tilgen und muss dahingehend keine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten.
Bei Verbraucherdarlehen, die einen vertraglich festgelegten Zeitraum haben, ist eine vorzeitige Tilgung nur möglich, wenn die Bank zustimmt; in weiterer Folge tritt die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung in Kraft.
Die Bank hat durchaus einen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung, wenn der Verbraucher - im Rahmen der festgelegten Laufzeit - den Vertrag bricht. Dabei ist die Höhe der Entschädigung von der Kreditart abhängig:
Bei Ratenkrediten beschränkt sich die Vorfälligkeitsentschädigung auf Verträge, die nach dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden. Der Verbraucher kann sein Darlehen kündigen und muss gerade einmal 1 Prozent der Restschuld - im Sinne der Vorfälligkeitsentschädigung - bezahlen. Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, liegt die Höhe Vorfälligkeitsentschädigung bei 0,5 Prozent des noch offenen Betrages.
Bei Baufinanzierungen, die mit einer sogenannten Grundschuld gesichert wurden, liegt keine Begrenzung vor. Aus diesem Grund ist es von enormer Wichtigkeit, dass die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung überprüft wird. Zu beachten ist, dass die Bank die Kündigung bzw. vorzeitige Rückzahlung nicht akzeptieren muss.
Die Bank muss ihren Kunden in Kenntnis setzen, wenn die Zinsbindung abläuft. Dabei kann der Verbraucher die Restschuld aus eigener Tasche bezahlen oder einen neuen Kredit abschließen - hier spricht man von einer Anschlussfinanzierung. Der Verbraucher muss spätestens drei Monate vor Ablauf informiert werden, ob er den Vertrag fortführt und wenn ja, welche Zinsen angeboten werden. Auch dieser Umstand ist im BGB - in § 493 - geregelt.
Restschuldversicherungen kommen dann zum Einsatz, wenn die Kreditraten nicht mehr bezahlt werden können. Jedoch bedeutet das nicht automatisch, dass die Versicherung auch die Kreditraten bezahlt, wenn der Verbraucher die entstandenen monatlichen Kosten nicht mehr decken kann.
Zu beachten ist, dass die Restschuldversicherung den Kredit auch deutlich teurer macht; Verbraucher, die sich für einen Ratenkredit entscheiden, sollten daher keine derartigen Versicherungen abschließen.
Bei Baufinanzierungen Sieht die Sache jedoch anders aus. Dabei sollte der Verbraucher aber nicht auf eine Restschuldversicherung zurückgreifen, sondern vorwiegend eine Risikolebens- oder auch Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Derartige Versicherungen stellen oft auch eine Pflicht der Bank dar. Vor allem dann, wenn mitunter negative Einträge in der Schufa vorzufinden sind.