Schutzfunktion und Bonitätsdaten trennen
P-Konto und SCHUFA: Wer den Vermerk sehen darf
Eine Bank darf melden, dass sie für Sie ein Pfändungsschutzkonto führt. Der Vermerk hat jedoch nur einen Zweck: Eine andere Bank soll prüfen können, ob bereits ein P-Konto besteht.
- Zweckgebundener Vermerk statt Zahlungsstörung
- Nicht für gewöhnliche Bonitätsauskünfte bestimmt
- Nach dem Ende unverzüglich zu löschen
- Mit ZPO-Quellen
- Ohne Dateneingabe
- Stand: August 2026
Nur für den Ein-P-Konto-Check
Keine Meldung von Kontostand, Einkommen, Freibetrag oder Gläubiger.
Das Wichtigste in Kürze
Der P-Konto-Vermerk ist eine begrenzte Kontrollinformation
Das P-Konto ist eine Schutzfunktion eines Zahlungskontos. § 909 ZPO erlaubt eine Auskunfteimeldung ausschließlich, damit kein unzulässiges zweites P-Konto geführt wird. Der Vermerk ist weder eine Zahlungsstörung noch ein allgemeines Bild Ihrer finanziellen Lage.
Guthaben schützen
Innerhalb der geltenden Grenzen bleibt Guthaben bei einer Kontopfändung verfügbar.
Nur ein P-Konto pro Person
Bei der Einrichtung versichern Sie der Bank, dass kein weiteres P-Konto besteht.
Nur zur Kontrolle
Die Auskunftei darf den Status ausschließlich für diesen Prüfzweck verarbeiten.
Nicht für gewöhnliche Dritte
Der besondere Vermerk gehört nicht in eine allgemeine Bonitätsauskunft.
Keine Kontodetails
Kontostand, Einkommen, Freibetrag, Forderung und Gläubiger ergeben sich daraus nicht.
Keine Dreijahresfrist
Bank und Auskunftei müssen ihre gesetzliche Mitteilungs- und Löschkette unverzüglich ausführen.
Begriffe richtig zuordnen
Was ein P-Konto ist – und was nicht
Ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, ist kein Schuldenregister und keine Kreditart. Es ist ein Zahlungskonto mit gesetzlicher Schutzfunktion. Eine natürliche Person kann nach § 850k ZPO verlangen, dass ihr Zahlungskonto als P-Konto geführt wird. Das gilt auch bei negativem Kontosaldo; die P-Konto-Funktion selbst wird aber ausschließlich auf Guthabenbasis geführt.
P-Konto
Schutzfunktion für Guthaben bei einer Kontopfändung.
Kein Nachweis über Höhe oder Grund der Schulden.Kontopfändung
Vollstreckungsmaßnahme gegen Kontoguthaben.
Nicht automatisch derselbe SCHUFA-Datensatz wie der P-Konto-Vermerk.P-Konto-Vermerk
Kontrolle, ob bereits ein P-Konto besteht.
Keine Erlaubnis für Score oder allgemeine Bonitätsbewertung.Andere SCHUFA-Daten
Konto-, Vertrags-, Forderungs- oder Registerdaten mit eigener Quelle.
Werden durch die Rückumwandlung nicht automatisch gelöscht.Ebenfalls nicht identisch
P-Konto und Basiskonto
Ein Basiskonto soll grundlegende Zahlungsdienste ermöglichen. Ein P-Konto schützt Guthaben bei einer Pfändung. Ein Basiskonto kann zusätzlich als P-Konto geführt werden.
Kontotyp beachten
Einzelkonto statt Gemeinschaftskonto
Ein P-Konto wird als Einzelkonto geführt. Für ein gepfändetes Gemeinschaftskonto gelten besondere Schutz- und Übertragungsregeln.
Der gesetzliche Zweck
Warum darf die Bank das P-Konto melden?
Der Grund liegt in der Ein-P-Konto-Regel. Nach § 850k Absatz 3 ZPO darf jede Person nur ein Pfändungsschutzkonto führen. § 909 ZPO erlaubt der Bank deshalb, einer Auskunftei mitzuteilen, dass diese Funktion besteht.
Statische Entscheidungshilfe
Der Sichtbarkeits-Check: Wer darf was erfahren?
Entscheidend ist nicht nur, wer fragt, sondern auch aus welchem Datenweg die Information stammt. Die Karten trennen die Auskunfteiabfrage nach § 909 ZPO vom konkreten Pfändungsverfahren nach § 840 ZPO.
Sie kennt die P-Konto-Funktion, weil sie das Konto führt.
- Zweck
- Kontoführung, Pfändungsschutz und gesetzliche Pflichten
- Grenze
- § 909 erlaubt keine pauschale Meldung weiterer Kontodetails.
Sie kann erfahren, dass für die Person ein P-Konto geführt wird.
- Zweck
- Ausschließlich Prüfung der Ein-P-Konto-Versicherung
- Grenze
- Kein Score, keine allgemeine Bonitätsauskunft
Sie darf auf Anfrage prüfen, ob bereits ein P-Konto besteht.
- Zweck
- Kontrolle der Versicherung bei einem weiteren P-Konto-Antrag
- Grenze
- Keine allgemeine Marketing- oder Bonitätsabfrage
Der besondere P-Konto-Vermerk gehört nicht in deren gewöhnliche Bonitätsauskunft.
- Grenze
- § 909 ZPO erlaubt keine Weitergabe für allgemeine Vertragszwecke.
Im konkreten Verfahren kann die Bank angeben, dass das gepfändete Konto ein P-Konto ist.
- Grundlage
- Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO
- Grenze
- Keine gewöhnliche SCHUFA-Auskunft
Sie erhalten keine Auskunft aus dem Ein-P-Konto-Prüfsystem.
- Ausnahme
- Kenntnis auf anderem Weg, etwa wenn Sie Unterlagen selbst offenlegen.
BonitätsAuskunft und Datenkopie nicht verwechseln: Die persönliche Datenkopie nach Art. 15 DSGVO dient Ihrer eigenen Kontrolle und kann sensible Informationen enthalten. Geben Sie sie nicht ungeprüft an Vermieter oder Händler weiter.
Score und Status trennen
Verschlechtert ein P-Konto den SCHUFA-Score?
Der besondere P-Konto-Vermerk darf nach § 909 ZPO nicht für einen anderen Zweck als die Ein-P-Konto-Prüfung verarbeitet werden. Das schließt seine Verwendung für ein Bonitätsscoring aus. Die SCHUFA erklärt außerdem, dass Basis- und Pfändungsschutzkonten in ihrem neuen Score nicht berücksichtigt werden.
Ein P-Konto wird häufig eingerichtet, weil eine Pfändung droht oder besteht. Zugrunde liegende Zahlungsstörungen, ein Schuldnerverzeichnis-Eintrag oder Insolvenzdaten können separate Datensätze mit eigener Rechtsgrundlage und Speicherlogik sein. Eine bestimmte Scoreänderung oder Kreditzusage lässt sich weder aus Einrichtung noch Löschung des P-Konto-Vermerks ableiten.
Vom Schutzwunsch bis zur Nachkontrolle
Der Lebenszyklus des P-Konto-Vermerks
- 01
Umwandlung oder Einrichtung
Sie verlangen die P-Konto-Funktion und versichern, kein weiteres P-Konto zu unterhalten.
- 02
Zweckgebundene Mitteilung
Die Bank kann der Auskunftei mitteilen, dass die Funktion besteht.
- 03
Ein-P-Konto-Prüfung
Eine andere Bank kann bei einem P-Konto-Antrag prüfen, ob bereits eines besteht.
- 04
Rückumwandlung oder Kontobeendigung
Die Schutzfunktion endet nach wirksamer Rückumwandlung oder mit der Kontoverbindung.
- 05
Benachrichtigung und Löschung
Die Bank informiert die zuvor genutzten Auskunfteien; diese löschen nach Eingang unverzüglich.
- 06
Persönliche Nachkontrolle
Eine aktuelle Datenkopie zeigt, ob der konkrete Status noch vorhanden ist.
Schutz geht vor Optik
Rückumwandlung nicht allein wegen des SCHUFA-Vermerks überstürzen
Die P-Konto-Funktion schützt Guthaben nur, solange sie besteht. Klären Sie vor einer Rückumwandlung, ob Pfändungen erledigt sind oder der Schutz aus anderen Gründen noch benötigt wird. Eine vermeintlich „saubere SCHUFA“ ist kein ausreichender Grund, den Kontoschutz vorschnell aufzugeben.
Nach der Rückumwandlung
So prüfen Sie die Löschung des P-Konto-Vermerks
- 01
Ende der Funktion dokumentieren
Bitten Sie die Bank um eine Bestätigung, ab welchem Datum das Konto ohne Pfändungsschutz geführt oder beendet wurde.
- 02
Mitteilung der Bank nachvollziehen
Fragen Sie, welche Auskunftei die ursprüngliche Mitteilung erhielt und wann sie über die Beendigung informiert wurde.
- 03
Persönliche Datenkopie prüfen
Notieren Sie beim betreffenden Konto Kontoreferenz, Quelle, Meldedatum und Status.
- 04
Verbleibenden Status konkret beanstanden
Benennen Sie Bank und Auskunftei den einzelnen Datensatz und legen Sie die Bestätigung der Beendigung bei.
- 05
Ergebnis erneut kontrollieren
Bewahren Sie Antworten auf und prüfen Sie anschließend eine aktualisierte Ansicht.
Akzeptieren Sie keine allgemeine Dreijahresfrist für den besonderen P-Konto-Vermerk. Dokumentieren Sie stattdessen den Ablauf von Beendigung, Bankmitteilung und Löschung.
Schutzbetrag aktuell halten
Pfändungsschutz und SCHUFA-Kontrolle sind zwei Aufgaben
Der monatliche Grundbetrag und weitere Erhöhungsbeträge ändern sich. Deshalb nennt dieser Ratgeber bewusst keinen dauerhaft festgeschriebenen Eurobetrag. Die aktuelle Höhe, mögliche Erhöhungen und erforderliche Nachweise finden Sie beim offiziellen Angebot der Justiz-Services.
Automatischer Grundbetrag
Der gesetzliche Basisschutz des P-Kontos.
Erhöhung mit Bescheinigung
Zum Beispiel bei Unterhaltspflichten, Kindergeld oder bestimmten Sozialleistungen.
Individuelle Festsetzung
Entscheidung der zuständigen Vollstreckungsstelle in besonderen Fällen.
Sechs verbreitete Irrtümer
Was aus dem P-Konto-Vermerk nicht folgt
„Ein P-Konto ist automatisch ein negativer SCHUFA-Eintrag.“
Nein. Es ist eine zweckgebundene Kontrollinformation. Separate Zahlungsstörungen müssen eigenständig geprüft werden.
„Jeder SCHUFA-Vertragspartner kann mein P-Konto sehen.“
Nein. Die Übermittlung ist auf Banken und die Ein-P-Konto-Prüfung begrenzt.
„Die SCHUFA sieht Kontostand und Freibetrag.“
Der Status besagt nur, dass die P-Konto-Funktion geführt wird.
„Nach der Rückumwandlung bleibt der Eintrag drei Jahre.“
Nein. Nach dem Ende gilt die unverzügliche Mitteilungs- und Löschkette.
„Mit dem P-Konto verschwinden alle anderen Daten.“
Nein. Andere Datenarten haben eigene Quellen und Speicherregeln.
„Ohne P-Konto-Vermerk bekomme ich automatisch Kredit.“
Nein. Die Löschung garantiert weder Scoreverbesserung noch Kreditzusage.
Häufige Fragen
P-Konto und SCHUFA verständlich beantwortet
Wird ein P-Konto der SCHUFA gemeldet?
Eine Bank darf der SCHUFA oder einer anderen Auskunftei mitteilen, dass sie für Sie ein P-Konto führt. Die Meldung dient ausschließlich der Kontrolle, ob bereits ein P-Konto besteht. § 909 ZPO erlaubt keine Verarbeitung für einen anderen Zweck.
Ist ein P-Konto ein negativer SCHUFA-Eintrag?
Nein. Der P-Konto-Vermerk ist keine Zahlungsstörung und darf nicht als allgemeines Negativmerkmal verwendet werden. Andere Daten zu unbezahlten Forderungen, Registern oder Insolvenz können unabhängig davon bestehen.
Senkt ein P-Konto den SCHUFA-Score?
Der besondere Vermerk darf nach § 909 ZPO nicht für Scoring verarbeitet werden. Die SCHUFA erklärt außerdem, dass P-Konten in ihrem neuen Score keine Rolle spielen. Einen bestimmten Score kann das P-Konto dennoch nicht garantieren, weil andere Daten berücksichtigt werden können.
Sieht mein Vermieter das P-Konto in der SCHUFA-Auskunft?
Der besondere P-Konto-Vermerk darf nicht in einer gewöhnlichen Bonitätsauskunft an einen Vermieter übermittelt werden. Geben Sie jedoch nicht Ihre vollständige persönliche Datenkopie weiter, denn sie kann deutlich mehr und sensible Informationen enthalten.
Welche Bank kann den P-Konto-Vermerk abfragen?
Ein anderes Kreditinstitut darf die Information bei der Auskunftei nur anfragen, um zu prüfen, ob die Versicherung bei einem P-Konto-Antrag richtig ist. Eine allgemeine Bonitäts- oder Marketingabfrage reicht dafür nicht aus.
Erfährt ein Gläubiger, dass ich ein P-Konto habe?
Ein pfändender Gläubiger kann im konkreten Pfändungsverfahren über die Drittschuldnererklärung der Bank erfahren, dass das gepfändete Konto ein P-Konto ist. Das ist ein eigener gesetzlicher Informationsweg nach § 840 ZPO und keine gewöhnliche SCHUFA-Auskunft.
Darf die SCHUFA den P-Konto-Vermerk mit meiner Zustimmung anders nutzen?
Nein. § 909 Absatz 1 ZPO erklärt eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck auch mit Einwilligung der kontoführenden Person für unzulässig.
Wie lange bleibt das P-Konto bei der SCHUFA gespeichert?
Solange die P-Konto-Funktion besteht, darf der zweckgebundene Vermerk für den gesetzlichen Prüfzweck verarbeitet werden. Endet die Funktion, muss die Bank unverzüglich informieren und die Auskunftei den Vermerk nach Eingang der Mitteilung unverzüglich löschen. Eine feste Dreijahresfrist gilt dafür nicht.
Was tun, wenn der Vermerk nach der Rückumwandlung noch vorhanden ist?
Lassen Sie sich das Ende der P-Konto-Funktion von der Bank bestätigen. Wenden Sie sich mit einer Kopie dieses Nachweises an Bank und SCHUFA, benennen Sie den konkreten Datensatz und bitten Sie um Prüfung sowie Löschung nach § 909 Absatz 2 ZPO. Kontrollieren Sie das Ergebnis anschließend erneut.
Kann ich mein P-Konto wieder in ein normales Girokonto umwandeln?
Ja. Nach § 850k Absatz 5 ZPO können Sie mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende verlangen, dass das Konto ohne Pfändungsschutz weitergeführt wird. Prüfen Sie vorher, ob Sie die Schutzfunktion noch benötigen.
Darf ich zwei P-Konten haben?
Nein. Jede Person darf nur ein P-Konto unterhalten. Genau zur Kontrolle dieser Versicherung erlaubt § 909 ZPO die besondere Auskunfteimeldung.
Kann ein Gemeinschaftskonto ein P-Konto sein?
Ein P-Konto wird als Einzelkonto geführt. Bei einem gepfändeten Gemeinschaftskonto kann unter den Voraussetzungen des § 850l ZPO Guthaben auf Einzelkonten übertragen werden. Wegen der kurzen Fristen sollte das konkrete Vorgehen anhand der Pfändungsunterlagen geprüft werden.
Wie hoch ist der aktuelle Freibetrag auf dem P-Konto?
Der Betrag wird regelmäßig angepasst und kann sich durch Bescheinigungen oder eine individuelle Festsetzung erhöhen. Prüfen Sie die aktuelle Höhe und die passenden Nachweise direkt bei den offiziellen Justiz-Services. Der SCHUFA-Vermerk enthält den persönlichen Freibetrag nicht.
Stand und Nachvollziehbarkeit
Quellen und redaktionelle Prüfung
Gesetzesstand, Justiz-Services und SCHUFA-Angaben zuletzt geprüft am 9. August 2026.
So wurde dieser Ratgeber geprüft
Die Redaktion hat P-Konto-Funktion, Auskunfteivermerk, Score und Drittschuldnererklärung getrennt. Die Ein-P-Konto-Regel, der eingeschränkte Verwendungszweck, Rückumwandlung sowie Benachrichtigung und Löschung wurden mit den aktuellen Vorschriften der ZPO, offiziellen Justiz-Services und den veröffentlichten SCHUFA-Angaben abgeglichen. Der Artikel bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts-, Datenschutz- oder Schuldnerberatung.
- Gesetz§ 850k ZPO – Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos ↗
- Gesetz§ 840 ZPO – Drittschuldnererklärung bei Kontopfändung ↗
- Gesetz§ 850l ZPO – Schutz bei Gemeinschaftskonten ↗
- Gesetz§ 899 ZPO – pfändungsfreier Betrag und Übertragung ↗
- Gesetz§ 902 ZPO – mögliche Erhöhungsbeträge ↗
- Gesetz§ 903 ZPO – Nachweise für Erhöhungsbeträge ↗
- Gesetz§ 909 ZPO – Zweckbindung und Löschung des P-Konto-Vermerks ↗
- JustizJustiz-Services – aktueller P-Konto-Schutz, Nachweise und Antragsweg ↗
- VerbraucherschutzVerbraucherzentrale – Fragen und Antworten zum P-Konto ↗
- SCHUFASCHUFA – Datenarten und Löschlogik ↗
- SCHUFASCHUFA – P-Konto im Kriterium Girokonto- und Kreditkartenanfragen ↗
Aktualisierungshistorie
09.08.2026: Erstveröffentlichung. Zweckbindung, Sichtbarkeit, Score-Einordnung und Löschkette wurden anhand aktueller Rechts- und Betreiberquellen geprüft.
Richtig zuordnen
Sichtbarkeit und Löschung getrennt prüfen
Bestimmen Sie zuerst Empfänger und Datenweg. Nach einer Rückumwandlung prüfen Sie anschließend die Bankmitteilung und den konkreten Datensatz.